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Im Oktober 2019 wurde das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) im Nationalrat beschlossen.

Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Das beschlossene EU-MPfG regelt die Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen für Intermediäre und sogenannte relevante Steuerpflichtige sowie den automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten.

 

Eine Gestaltung ist meldepflichtig, wenn sie mehr als einen Mitgliedsstaat oder mindestens einen Mitgliedsstaat und mindestens ein Drittland umfasst. Nur die grenzüberschreitenden Gestaltungen sind von der Meldepflicht erfasst. Eine reine Inlandsgestaltung ist von der Meldepflicht ausgenommen. Das EU-MPfG unterscheidet zwischen bedingt und unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen.

 

Die unter die unbedingt meldepflichtigen Steuergestaltungen fallenden Sachverhalte sind unabhängig von etwaigen Steuervorteilen jedenfalls meldepflichtig. Sachverhalte die unter die bedingt meldepflichtigen Gestaltungen fallen, sind nur zu melden, wenn der sogenannte „Main Benefit Tests“ positiv ausfällt. Der Main Benefit Test ist positiv, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Zu melden sind dabei nicht nur sehr aggressive Steuergestaltungen, sondern auch möglicherweise harmlose Sachverhalte.

 

Alle grenzüberschreitenden Sachverhalte sind bezüglich der neuen Meldepflichten zu untersuchen. Im ersten Schritt ist zu untersuchen, ob eine Gestaltung als eine bedingt oder unbedingt meldepflichtige Gestaltung gilt und folglich zu einer Meldung verpflichtet. Im zweiten Schritt ist zu überprüfen, wer die Meldepflicht durchzuführen hat.

 

Nach der EU-Richtlinie trifft die Meldepflicht primär den Intermediär (d.h. jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine meldepflichtige Gestaltung u.a. konzipiert, vermarktet oder zur Umsetzung bereitstellt oder die unmittelbare oder mittelbare Hilfe, Unterstützung oder Beratungsleistungen im Rahmen einer meldepflichtigen Gestaltung erbringt und wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass sie derartige Leistungen im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung erbracht hat). Unterliegt der Intermediär (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Rechtsanwalt) der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erfolgt nicht, trifft die Berichtspflicht den Steuerpflichtigen selbst. Dieser kann aber den Intermediär mit der Durchführung der Meldung beauftragen.

 

Somit sind nach EU-MPfG ab dem 1. Juli 2020 alle neuen grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichische zuständige Behörde (über Finanzonline) innerhalb von 30 Tagen zu melden. Da die Regelung rückwirkend gilt, sind auch „Altfälle“ (Gestaltungen zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020) bis spätestens 31. August 2020 zu melden.

 

Eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Meldepflichtverletzung ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 bzw. 25.000 Euro bedroht. Für Meldepflichtverletzungen nach dem EU-MPfG ist eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ausgeschlossen.