COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung zur Begutachtung versendet

Um Unternehmen zu stärken und ihre Liquidität während der Corona-Krise zu sichern, hat die Bundesregierung auf Grundlage des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ausgearbeitet. Mit dieser Verordnung soll Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, Verluste des Jahres 2020 bereits bei der Veranlagung 2019 bzw. 2018 wirksam werden zu lassen. Der Entwurf wurde am 10.08.2020 in Begutachtung geschickt.

 

COVID-19-Rücklage

Die Berücksichtigung der Verluste soll durch einen besonderen steuerlichen Abzugsposten („COVID-19-Rücklage“) erfolgen. Die Rücklage kürzt den positiven Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte und mindert somit die Steuerbemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der Höhe der Rücklage gilt:

 

  • Soweit die Einkommensteuer-/Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie auf Null bzw. auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt worden sind, beträgt die Rücklage ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019.
  • Wird der Abgabenbehörde die Höhe der betrieblichen Verluste 2020 glaubhaft gemacht, kann insoweit eine Rücklage bis zum doppelten Ausmaß (60%) gebildet werden.
  • Die Rücklage darf EUR 5.000.000 nicht übersteigen.

 

Beispiel 1:

Im Jahr 2019 erzielt ein Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 377.800. Der voraussichtliche Verlust kann vom Steuerpflichtigen im Jahr 2020 noch nicht abgeschätzt werden; er hat seine Vorauszahlungen im Jahr 2020 auf Null herabsetzen lassen.

Das Unternehmen kann ohne weiteren Nachweis 30% des positiven Gesamtbetrages, somit EUR 113.340, als Rücklage geltend machen.

 

Beispiel 2:

Ein Unternehmer erzielt 2019 einen Gewinn aus dem Betrieb in der Höhe von EUR 200.000. Für das Jahr 2020 macht er vor der Abgabenbehörde Verluste in der Höhe von EUR 300.000 glaubhaft.

Der Unternehmer kann für seinen Betrieb eine Rücklage in der Höhe von 60%, sohin EUR 120.000, geltend machen.

 

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung der Einkünfte anzusetzen.

 

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen.

 

Die Bildung der COVID-19-Rücklage soll auf Antrag erfolgen. Solch ein Antrag kann ab Inkrafttreten der Verordnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars bzw. über FinanzOnline gestellt werden. Der Antrag kann auch eingebracht werden, wenn das betreffende Jahr bereits veranlagt wurde.

 

Herabsetzungsantrag für 2019

Es ist geplant, dass vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 mittels Antrag nachträglich herabgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben sind.

 

Verlustrücktrag

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste können gemäß dem Begutachtungsentwurf in voller verbleibender Höhe in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag in Höhe von EUR 5.000.000 nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 im Ausmaß von maximal EUR 2.000.000 beantragt werden.