COVID-Kurzarbeit Phase 5
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Zwei neue Modelle ab Juli 2021

Vor kurzem wurden erste Details zur Nachfolgeregelung für die Ende Juni auslaufende Kurzarbeitsregelung veröffentlicht. Die COVID-Kurzarbeit der Phase 5 beinhaltet zwei unterschiedliche Modelle. Für besonders betroffene Branchen werden die bisher geltenden Regelungen bis Jahresende verlängert. In allen anderen Branchen gibt es ein Übergangsmodell mit Selbstbehalt und Mindestarbeitszeit.

 

Die bisherigen, sehr großzügigen Bestimmungen werden etwa für Nachtgastronomie, Stadthotellerie und Messeveranstalter verlängert. Für die besonders betroffenen Branchen, die mindestens 50 Prozent Umsatzausfall haben, gelten im Wesentlichen dieselben Bedingungen wie bisher. Die Arbeitszeit kann bis auf 0 Prozent sinken und der Lohnausgleich liegt bei 80 bis 90 Prozent des früheren Nettolohns. Gemessen wird der Umsatzrückgang im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019.

 

Für die anderen Branchen, die weniger betroffen sind, wird es ein Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe geben. Die Nettoersatzraten für die Arbeitnehmer bleiben gleich, es wird aber eine 50-prozentige Mindestarbeitszeit gefordert und ein verpflichtender Urlaubsabbau von einer Woche je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit. Weiters gibt es einen Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe. Dieses Modell stehe bis Sommer 2022 zur Verfügung.

 

 

Überblicksmäßige Darstellung der beiden Modelle:

1. Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

  • Es kommt zu einem Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe, die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben aber gleich.
  • 50 Prozent Mindestarbeitszeit mit Ausnahmen im Einzelfall.
  • Es gibt einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert.
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe.

 

Dieses Modell steht bis Mitte 2022 zur Verfügung. Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beantragen, ein Verlängerungsantrag ist nach 6 Monaten notwendig.

 

2. Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Betriebe

  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Parameter
    • Mindestarbeitszeit grundsätzlich bei 30 Prozent, in Ausnahmefällen auch weniger möglich.
    • Kein Abschlag in Form einer Nachzahlung bei der Endabrechnung.
  • Betrifft unter anderem die Luftfahrtbranche sowie die bereits eingangs erwähnte Städtehotellerie
    • Nur für Betriebe, die im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.
    • Das dritte Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation (weitgehende Öffnungen, aber Störungen im internationalen Reiseverkehr) herangezogen.

 

 

Weiterführende Links:

WKO: https://news.wko.at/news/oesterreich/Corona-Kurzarbeit-ab-1-Juli-2021-im-Ueberblick.html

 

Arbeiterkammer: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/corona/Kurzarbeit_Phase_5.html