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VwGH zum gewerblichen Grundstückshandel

Der planmäßige Verkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel.

 

So äußerte sich jüngst der VwGH in einem aktuellen Erkenntnis zum gewerblichen Grundstückshandel. Hierbei ging es im Wesentlichen darum, dass wenn ein Steuerpflichtiger Grundstücke erwirbt, um diese beispielsweise zu bebauen, und im nahen zeitlichen Zusammenhang weiterzuverkaufen, eine gewerbliche Tätigkeit entstehen kann. In diesem Fall findet nicht der 30 % ige Immobilienertragsteuersatz (Immo-ESt) Anwendung, sondern es kommt zur Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zum Tarif mit einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % bzw. befristet 55 %.

 

Bereits eine geringe Anzahl an verkauften Objekten kann hierfür ausreichen. Besondere Bedeutung kommt dem Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgang zu. So sprechen ein kurzer Zeitraum und die Aufnahme von Werbetätigkeiten für eine gewerbliche Betätigung.

 

Das Vorliegen von gewerblichen Einkünfte wird angenommen, wenn der Plan des Steuerpflichtigen von vornherein darauf gerichtet war, zumindest einen Teil der neu errichteten Objekte zu verkaufen.

 

Unabhängig davon kann aber auch ein später gefasster Willensentschluss eine gewerbliche Tätigkeit begründen. Das gilt erst recht, wenn in den Folgejahren weitere ähnlich gelagerte Projekte verwirklicht werden sollen. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben gänzlich mit Eigenkapital finanziert wurde, schließt den gewerblichen Grundstückshandel nicht aus. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt dies lediglich ein Indiz dafür dar, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Im gegenständlichen Fall wurde dem allerdings nur geringes Gewicht beigemessen, da der Veräußerungserlös aus vorangegangenen Immobilienverkäufen reinvestiert wurde. Im zugrundeliegenden Fall war es auch unbeachtlich, dass die Mehrheit der Wohnungen im Objekt vermietet und nur drei Wohnungen veräußert wurden. Die verkauften Eigentumswohnungen unterliegen laut VwGH einer gesonderten steuerlichen Betrachtung.