Highlights der COVID-19-Kurzarbeitszeit
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COVID-19 Kurzarbeit ist eine der aktuellen Situation angepasste Kurzarbeit und soll betriebsbedingten Kündigungen entgegenwirken.

Aufstockung der Mittel für Kurzarbeit von 20 Millionen Euro auf 400 Millionen Euro.

 

Kurzarbeit steht allen Betrieben offen, unabhängig von ihrer Größe und Branche, die die wirtschaftliche Notwendigkeit begründen können.

 

Reduktion der Arbeitszeit auch auf Null möglich, im Durchrechnungszeitraum müssen aber 10% erreicht werden (Beispiel: Kurzarbeit für 6 Wochen, davon 5 Wochen mit 0% Arbeitszeit, 1 Woche mit 60% Arbeitszeit).

 

Ausgleich des Entgeltausfalls durch das AMS in Form einer Kurzarbeitshilfe, sodass sich ein Nettogehalt von 80% bis 90%, gestaffelt nach Einkommenshöhe ergibt:

 

  • Bis zu € 1.700 Bruttogehalt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts
  • Bis zu € 2.685 Bruttogehalt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts
  • Ab € 2.686 Bruttogehalt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts
  • Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber

 

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden diese ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.

 

In den AMS Pauschalsätzen sind auch die anteiligen Sonderzahlungen enthalten.

 

Vorrangig müssen der gesamte Urlaub aus früheren Jahren und bestehende Zeitguthaben zur Gänze verbraucht werden.

 

Der Zeitraum der Kurzarbeit beträgt maximal 3 Monate, eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich, sofern die Krise anhält.

 

Beschäftigungsverhältnis muss während der ganzen Kurzarbeit und mindestens ein Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.

 

Die erforderlichen Schritte zur COVID-19 Kurzarbeit entnehmen Sie bitte den aktuellen FAQ des AMS. Sie finden diese am Ende des Artikels als Download.

 

Das neue Antragsformular soll ab dem 18. März zur Verfügung stehen, die Kurzarbeit kann auch rückwirkend zum 01. März 2020 beantragt werden.

Alle Informationen zum Stand 17.03.2020 (14:00 Uhr)