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Härtefall-Fonds

Die österreichische Bundesregierung hat die Details für den Härtefall-Fonds bekannt gegeben. Für Ein-Personen-Unternehmen (EPU), Kleinstunternehmen, Neue Selbstständige und Freie Dienstnehmer wurde ein Härtefall-Fonds eingesetzt, der mit einer Milliarde Euro dotiert ist. Er stellt eine Erste-Hilfe-Maßnahme zur Absicherung des persönlichen Lebensunterhalts dar.

 

 

Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?

Beim Härtefall-Fonds sind die Umstände des Unternehmers bzw. der Unternehmerin maßgeblich. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

 

Von einer Förderung ausgenommen sind jedenfalls Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

 

Wie ist diese Förderung ausgestaltet?

Insgesamt wird es in den nächsten drei Monaten bis zu 6.000 Euro pro Unternehmer geben. In einer ersten Phase können Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, von bis zu 1.000 Euro beantragt werden. Die Höhe ist abhängig vom bisherigen Netto-Monatsverdienst. War der bisherige Verdienst mehr als 500 Euro, werden automatisch 1.000 Euro Förderung ausbezahlt.

 

Danach soll es eine zweite Phase geben, in der man bis zu 2.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate bekommen kann. Die Höhe dieses Zuschusses ist von der Einkommenseinbuße abhängig.

 

 

Wie kann die Förderung beantragt werden?

Die Abwicklung erfolgt über wko.at/haertefall-fonds. Auf dieser Webseite können auch die detaillierten Förderrichtlinien abgerufen werden. Der Link zur Antragstellung ist ab Freitag, 27. März 2020, 17 Uhr, freigeschalten. Erster Schritt ist das Ausfüllen des Online-Formulars. Nach positiver Rückmeldung zur Antragstellung erfolgt die Auszahlung.

 

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers benötigt:

 

  • Falls vorhanden WKO-Benutzeraccount. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen.
  • persönliche Steuernummer
  • Bankverbindung: IBAN und BIC
  • KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number): Beides im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP) zu finden unter „Unternehmensdaten anzeigen“
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation

 

Die WKO beschreibt den Ablauf wie folgt:

 

  • Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden. Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link, wo Sie binnen 72 Stunden Ihren Identifikationsnachweis hochladen müssen. Andere Variante: Sie laden den unterschriebenen Antrag hoch.

 

Sobald die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

 

Es sind laut Bundesregierung für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

 

 

Arbeitslosengeld für Selbständige

Wir möchten Sie darüber informieren, dass sich auch für selbständig Erwerbstätige ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben kann, wenn der Selbständige

 

  • vor Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen ist oder
  • nach dem 1.1.2009 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.

 

Jedoch ist für den Arbeitslosengeldbezug jedenfalls Voraussetzung, dass die Gewerbeberechtigung zumindest ruhend gemeldet wird. Die Abwicklung erfolgt über das AMS. Der Bezug von Arbeitslosengeld schließt einen Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds aus.