Aktuelles zur Kurzarbeit
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Abrechnung Corona-Kurzarbeit

Die praktische Umsetzung der COVID-19-Kurzarbeit ist ein administrativer Hürdenlauf. Eine von den Interessensvertretungen eingesetzte Expertengruppe arbeitet nach wie vor daran, hunderte knifflige arbeits- und abgabenrechtliche Fragen zu lösen. Parallel dazu werden Verhandlungen über allfällige Vereinfachungen der Kurzarbeit geführt, auch eine Gesetzesanpassung scheint nicht ausgeschlossen.

 

 

 

Provisorische Abrechnung der Kurzarbeit für April 2020

Die dringend benötigten Antworten auf die vielen Detailfragen werden sich voraussichtlich bis in den Mai oder gar in den Juni 2020 hinein verzögern. Die Gehalts- und Lohnabrechnungen für April 2020 und voraussichtlich auch jene für Mai 2020 können daher noch nicht auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden.

 

Aus diesem Grund veröffentlicht die WKO für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und ggf. auch der Mai-Abrechnung) auf Basis von Annäherungswerten. Die inhaltlichen Eckpunkte der Handlungsempfehlung sind:

 

  1. Abrechnung der laufenden Löhne/Gehälter auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (aus dem letzten Abrechnungsmonat vor Beginn der Kurzarbeit); Überstunden, widerrufbare Überstunden-Pauschale und SV-freie Bezüge werden dabei ausgeklammert;
  2. Reduktion des auszuzahlenden Nettobetrages (durch eine Abzugslohnart) um 10, 15 oder 20 % (je nach Einkommensstufe entsprechend der Nettogarantiequote 90, 85 oder 80 %);
  3. Berechnung der SV-Beiträge, der MV/(BV)-Beiträge und der sonstigen Lohnabgaben auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (hier wird empfohlen, anders als bei Punkt 1., allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV- und BV-Beitragsgrundlage zu sichern).
  4. Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dasselbe gilt für die Ermittlung von Sonderzahlungen.

 

Eine exakte Kurzarbeitsabrechnung (Aufrollung) erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Abklärung sämtlicher offener Rechtsfragen bzw. allfälliger gesetzlicher Anpassungen.

 

Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter über die Situation zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es im Zuge der nachträglichen Echtabrechnung der Kurzarbeit zu Differenzen kommen kann (Vermeidung eines gutgläubigen Verbrauchs von Gehalts-/Lohnbezügen). Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung einer solchen Mitarbeiterinformation behilflich.

 

 

 

Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe

Ab sofort können die Abrechnungen für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) eingereicht werden.

 

Für die monatliche Abrechnung zur Kurzarbeitsbeihilfe gibt es zwei Möglichkeiten:

 

  1. AMS-Webanwendung
    Für die Durchführung der Abrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist eine eigene Webanwendung verfügbar. Geben Sie über diese Online-Eingabeunterstützung die Daten für alle ArbeitnehmerInnen bzw. Lehrlinge ein und erstellen Sie so Ihre Teilabrechnungen für die Kurzarbeitsbeihilfe. Nach Erfassung aller erforderlichen Daten erstellen Sie eine Abrechnungsdatei im CSV-Format und speichern diese auf Ihrem Computer. Mit dieser Webanwendung können Sie eine Abrechnung von bis zu 150 ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen erstellen. Link zur Webanwendung
  1. Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
    Alternativ zur AMS-Webanwendung können Sie auch eine vom AMS zur Verfügung gestellte Excel-Projektdatei für die Abrechnung verwenden. Diese Variante ist vor allem für Abrechnungen einer größeren Anzahl von Personen gedacht und für Unternehmen, die den genauen Ablauf bereits von Kurzarbeitsfällen vor COVID-19 kennen.
    Link zum Download dieser Dateien

 

Das mit der Excel-Projektdatei oder über die Webapplikation produzierte Monats-Abrechnungsblatt ist an das AMS im CSV-Format per eAMS-Konto zu übermitteln (als projektbezogene eAMS-Nachricht).

 

Die betriebsinterne Aufzeichnung der Arbeitszeiten als Nachweis für die Ausfallstunden müssen nur im Falle von stichprobenartigen Kontrollen bei Aufforderung durch das AMS vorgelegt werden.

 

Die Abrechnung muss in monatlichen Teilabrechnungen erfolgen. Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen. Ausnahme: Die Abrechnung für März kann bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden.

 

 

 

Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Bitte beachten Sie, dass mit der staatlichen Förderung der Kurzarbeit auch Dokumentationspflichten erlassen wurden. Die Dokumentation wird zentraler Bestandteil der späteren Prüfungen sein. Um die Prüfung zu ermöglichen, ist über 10 Jahre die Verpflichtung gegeben, die Aufzeichnungen urschriftgetreu zur Verfügung stellen zu können. Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen zur Verfügung.