COVID-19 Verlustersatz
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COVID-19 Verlustersatz

Nach dem „Fixkostenzuschuss Phase I“-Modell, welches bis zum 15. September 2020 entstandene Fixkosten abdeckt, hat die COVID-19 Finanzagentur des Bundes GmbH (COFAG) nun das „Fixkostenzuschuss Phase II“-Modell für einen Betrachtungszeitraum des Umsatzausfalles ab dem 16. entwickelt. Neben dem „Fixkostenzuschuss 800.000“ (über den FKZ 800.000 haben wir bereits in unserem Wissen-Aktuell Dezember 2020 informiert) kann nun alternativ auch der neue „Verlustersatz“ für ungedeckte Fixkosten in Anspruch genommen werden.

 

Abgrenzung zu anderen staatlichen Hilfsmaßnahmen:

 

Diese weitere Hilfsmaßnahme soll österreichischen Betrieben für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 als finanzielle Unterstützung zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 dienen. Der Verlustersatz gilt als Alternative zum Fixkostenzuschuss und zum Umsatzersatz und kann nicht mit diesen anderen COVID-19 Beihilfen kumulativ beantragt werden. Ein Umstieg auf die günstigere Variante ist jedoch auch nach bereits erfolgter Beantragung möglich. Da die Möglichkeit zum Umsatzersatz am 31.12.2020 als Beihilfenoption ausläuft, steht für Unternehmen im Jänner nur mehr die Wahl zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz als staatliche Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung.

 

Begünstigte Unternehmen:

 

Das betroffene Unternehmen muss als Antragsvoraussetzung:

  • während des gegenständlichen Betrachtungszeitraums
  • aufgrund einer operativen Tätigkeit im Inland zur betrieblichen Einkünfteerzielung
  • einen Umsatzausfall in der Höhe von mindestens 30% erlitten
  • sowie schadensmindernde Maßnahmen ergriffen haben.
  • Der beantragte Verlustersatz hat außerdem mindestens € 500 zu betragen.

 

Folgende Unternehmen sind nicht antragsberechtigt:

  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
  • Unternehmen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im gegenständlichen Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

 

Berechnung des zu ersetzenden Verlustes:

 

Der Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen betrieblichen Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens im maßgeblichen Betrachtungszeitraum.

 

Als Erträge gelten:

  • betriebliche Umsätze
  • Bestandsveränderungen
  • aktivierte Eigenleistungen und
  • sonstige betriebliche Erträge (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagen).

 

Als Aufwendungen gelten abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG mit der Ausnahme von außerplanmäßigen Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

 

Der sich ergebende Verlust ist anschließend noch um folgende Beträge zu kürzen:

  • Beteiligungserträge (also Ausschüttungen und Dividenden über 50% der betrieblichen Umsätze)
  • Versicherungsleistungen
  • COVID-19 Zuwendungen von Gebietskörperschaften
  • Kurzarbeitszuschüsse sowie
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

 

Auszahlungsmodalitäten:

 

Im Gegensatz zur Deckelung des Fixkostenzuschusses in der Höhe von € 800.000 kann der Verlustersatz für einen Betrag bis zu € 3.000.000 pro Unternehmen geltend gemacht werden. Verluste können dabei entweder im Voraus prognostiziert oder im Nachhinein ersetzt werden. Große und mittelgroße Unternehmen erhalten dabei einen Ersatz bis zu 70% und kleine Unternehmen bis zu 90% ihres Verlustes.

 

Antragstellung:

 

Die Antragstellung hat durch einen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu erfolgen, wobei hierfür von kleinen Unternehmen (mit einem Verlustersatz von nicht mehr als € 36.000) Kosten bis zu € 1.000 verlusterhöhend angerechnet werden können.

 

Anträge können für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass sie zeitlich zusammenhängen (ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes). Der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den halben September vom 16. September bis zum 30. September 2020. Die anschließenden Betrachtungszeiträume 2-10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020, wenn für diesen Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

 

Technische Schnittstelle der Antragstellung ist FinanzOnline. Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen, die separat beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 70% und die zweite Tranche 30% des ausbezahlten Verlustersatzes.
  • Die Auszahlung der ersten Tranche kann bereits seit 16. Dezember 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann anschließend ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden.

 

Sonstiges:

 

Zusätzlich zu den bereits geltenden Beihilfemöglichkeiten hat die Regierung für die nächsten Tage eine weitere Unterstützung für mittelbar betroffene Unternehmen (also Lieferanten von geschlossenen Betrieben) in Aussicht gestellt.

 

Links:

Richtlinie:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_568/BGBLA_2020_II_568.pdfsig

 

FAQ:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html

 

Fixkostenzuschuss und Verlustersatz im Vergleich:

https://www.fixkostenzuschuss.at/

 

– Stand zum Redaktionsschluss am 21. Dezember 2020 –