Als Maßnahme gegen den Konjunktureinbruch als Folge der COVID-Krise wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) erlassen, welches Österreichs Wirtschaft mit weiteren Hilfen im Bereich des Abgabenrechts stärken soll.
Als zulässige Alternative zur linearen AfA gem. § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde die degressive AfA gem. § 7 Abs. 1a EStG in Höhe von 30% im österreichischen Ertragsteuerrecht eingeführt. Diese neue Regelung gilt für all jene Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt wurden.
Dabei werden 30% des (Rest)Buchwertes des jeweiligen Wirtschaftsgutes abgesetzt. Der entsprechende Jahresbetrag ergibt den Wert der degressiven AfA, wobei die jährlichen Abschreibungsbeträge sinken. Zu Beginn der Nutzung sind die Abschreibungsbeträge demnach höher als am Ende der Nutzungsdauer. (Beispiel: 30% auf 100 im 1. Jahr, anschließend wieder 30% auf die verbleibenden 70 im 2. Jahr usw.).
Die Wahl der Absetzungsmethode hat grundsätzlich bei erstmaliger Geltendmachung der AfA zu erfolgen. Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist zulässig, um die Investitionsgüter auf einen Buchwert von Null abzuschreiben. In diesem Fall bemisst sich die lineare AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist hingegen nicht zulässig.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht der degressiven AfA sind
- Wirtschaftsgüter, für welche ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen sind (folglich Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Elektro-KfZ mit einem CO2-Emmisionswert von 0g / km; für Gebäude steht durch das Konjunkturstärkungsgesetz ebenfalls eine Begünstigung zu).
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Digitalisierung / Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science zuzuordnen sind.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen in Verbindung mit der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger
Die degressive AfA steht nun für sämtliche Gewinnermittlungsarten im betrieblichen Bereich als auch bei Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte zur Verfügung. Es wird dadurch der Gefahr der wirtschaftlichen und technischen Überholung entgegengetreten.
Im Verhältnis zwischen unternehmensrechtlicher und steuerlicher Abschreibung besteht zumindest für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter keine Maßgeblichkeit. Die unternehmensrechtlichen Bestimmungen kennen grundsätzlich auch die degressive Abschreibung an. Voraussetzung für die Anwendung ist allerdings, dass auch die Verminderung des Nutzenpotenzials dem Abschreibungsverlauf entspricht (wie beispielsweise bei rasch veraltenden Anlagen, oder Anlagen mit im Zeitablauf steigende Reparaturaufwendungen).
Es ist anzunehmen, dass diese Maßnahme über die COVID-Krise hinaus Bestand haben wird.