Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz
Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurden die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften nach § 6 EStG sowie die Regelungen zur Bildung von Rückstellungen nach § 9 EStG geändert.
Bisher war eine steuerliche Abzugsfähigkeit nur für Forderungseinzelwertberichtigungen möglich. Die Bildung von Rückstellungen war steuerlich nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden konnten, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen war. Pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen oder Rückstellungen waren hingegen nicht steuerlich abzugsfähig.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, gilt nun folgendes: Es sind pauschale Wertberichtigungen für Forderungen unter Beachtung der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen auch steuerrechtlich zulässig. Ebenso dürfen Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten – mit Ausnahme von Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder – unter Beachtung der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen pauschal gebildet werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind weiterhin ausgeschlossen.
Unternehmensrechtlich und somit auch steuerlich gilt in diesem Zusammenhang, dass wenn die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen müssen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.
Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden.