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Corona-Hilfsfonds und weitere Liquiditätssicherungsmaßnahmen

Die österreichische Bundesregierung und der Nationalrat haben in den vergangenen Tagen und Wochen umfangreiche Hilfspakete im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beschlossen. Der Umfang beträgt nach derzeitigem Stand EUR 38 Mrd.. Wir haben die aktuell bekannten Informationen für Sie zusammengefasst, wobei offizielle Richtlinien bzw. klare gesetzliche Grundlagen derzeit noch ausstehen. Weitere interessante Änderungen und Präzisierungen werden nächste Woche erwartet.

 

 

 

Corona Hilfs-Fonds

Dieses Hilfspaket umfasst neben dem Garantieinstrument auch Zuschüsse. Beide Maßnahmen können unabhängig voneinander beantragt werden. Der Corona Hilfs-Fonds ist darauf gerichtet, Liquiditätsengpässe von Unternehmen (Großunternehmen und KMU) durch die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln, zu lindern. Hierzu wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als Förderabwicklungsstelle gegründet.

 

 

 

Garantie

Bis zu welcher Höhe und für welche Dauer wird eine Garantie gewährt?

Die Garantie kann bei KMU‘s bis zu 100 % des Kreditvolumens, maximal jedoch EUR 500.000, betragen. Ab einer Kredithöhe von EUR 500.000 werden 90 % der Kreditsumme von der Republik Österreich abgedeckt. Das Kreditvolumen darf maximal drei Monatsumsätze oder bis zu EUR 120 Mio. betragen, wobei Einzelfallentscheidungen möglich sein sollen. Die Kredite haben eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren und können um weitere fünf Jahre verlängert werden.

 

Wie hoch sind die Kosten einer Garantie?

Der Kreditzinssatz beträgt höchstens 1 %. Das Garantieentgelt beträgt zwischen 0,25 % und 2,00 %, da es von der Größe des Unternehmens abhängt und sich während der Laufzeit erhöht. Auch kommt es zu einer Befreiung von der Rechtsgeschäftsgebühr.

 

Wer kann eine Garantie beantragen?

Alle Unternehmen, die ihren Standort und ihre Geschäftstätigkeit in Österreich haben und der durch den Kredit abgedeckte Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort besteht, können eine Garantie beantragen. Umschuldungen, Aktienrückkäufe, Investitionen, bei Aktiengesellschaften Dividendenzahlungen zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 sowie Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50 % des Vorjahres) sind nicht finanzierungsfähig.

 

Wann und wo kann diese Garantie beantragt werden?

Ursprünglich hätte die Antragstellung ab 08.04.2020 möglich sein sollen. Vermutlich ab nächster Woche kann die Garantie bei der Hausbank (Single-Point of Contact) beantragt werden. Für Großunternehmen ist der Antrag seit heute auf der Homepage der OEKB abrufbar.

 

 

 

Zuschüsse

Was sind Zuschüsse und wie hoch sind diese?

Im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds werden nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu EUR 90 Mio. bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % im Vorjahresvergleich zur Deckung von untergegangenen Fixkosten und wertlos gewordenen Waren gewährt. Zu den Fixkosten zählen unter anderem Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, nicht das Personal betreffende, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas oder Telekommunikation. Gefördert wird auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal EUR 2.000 pro Monat.

 

Die genaue Höhe des Zuschusses hängt vom Umsatzausfall des Unternehmens ab und beträgt, vorausgesetzt die Fixkosten übersteigen binnen drei Monate EUR 2.000,00, bei einem Ausfall von

40 – 60 % 25 % der Kosten
60 – 80 % 50 % der Kosten
80 – 100 % 75 % der Kosten.

 

 

Wer erhält einen Zuschuss?

Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und die Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich anfallen. Weiters ist das Unternehmen verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Ausgeschlossen sind Unternehmen die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

 

War das Unternehmen bereits am 31.12.2019 nicht „gesund“ wird kein Zuschuss gewährt. Kriterium hierfür sind:

  • Bei einer GmbH (wenn diese bereits mehr als 3 Jahre besteht): Der Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund von aufgelaufenen Verlusten.
  • Bei einer OG/KG (wenn diese bereits mehr als 3 Jahre besteht): Der Verlust von mehr als der Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Eröffnetes Insolvenzverfahren
  • Erfüllung der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren auf Antrag des Gläubigers
  • Bei Großunternehmen:
    • Buchwertbasierter Verschuldensgrad mehr als 7,5 und
    • berechnetes Zinsdeckungsverhältnis (anhand des EBITDA) unter 1

 

Wo und bis wann kann ein Antrag für einen Zuschuss gestellt werden?

Der Antrag ist über das online Tool des AWS zu stellen und ist ab dem 15.04.2020 und bis spätestens zum 31.12.2020 zu registrieren. Der konkrete Antrag ist dann bis zum 31.08.2021 zu stellen.

 

Was ist bei der Beantragung zu beachten?

Im Antrag müssen die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretene Umsatzausfall dargestellt werden. Diese Angaben sind vor der Antragstellung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

 

Wann kommt es zur Auszahlung?

Die Feststellung des Schadens erfolgt erst nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers. Erst nach dieser Feststellung kann es zu einer Auszahlung kommen.

 

Die konkrete Umsetzung bzw. Präzisierung bleibt noch abzuwarten.

 

 

 

AWS Überbrückungsgarantie

Bei der Überbrückungsgarantie iZm COVID-19 wird die Abwicklung beschleunigt. Es wird (beim beschleunigten Verfahren) unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt. Bei Garantien bis EUR 1,5 Mio. soll die Bearbeitung nur bis zu 48 Stunden dauern. Ziel dieser Überbrückungsgarantie ist die Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „COVID 19-Krise“ beeinträchtigt ist.

 

Gefördert werden gewerbliche und industrielle KMU’s sowie Personen/Unternehmen, die einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbständig ausüben.

 

Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie

 

 

 

 

Finanzierungsunterstützung für Exportbetriebe (COVID-19 Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen)

Wie funktioniert die Finanzierungsunterstützung?

Hierbei handelt es sich um einen Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft, der die Exportwirtschaft unterstützen soll. Der Bund kann das Insolvenzrisiko, abhängig von der Bonität (zwischen 50 und 70 Prozent des Kreditrahmens), übernehmen. Ziel ist es, die Liquidität der Exportunternehmen und Arbeitsplätze zu sichern. Auch wenn bereits eine bestehende Rahmenfinanzierung bei der Österreichischen Kontrollbank besteht, kann zusätzlich dieser Rahmenkredit beantragt werden.

 

Wie hoch ist das Kreditvolumen?

Die maximale Obergrenze pro Firmengruppe beträgt EUR 60 Mio. Bei Großunternehmen beträgt die Höhe des Kredits 10 % und bei KMU 15 % des letztjährigen Exportumsatzes.

 

Wer kann eine Exportförderung beantragen?

Es muss sich um einen vor der Krise wirtschaftlich gesunden Exportbetrieb handeln. Weiters ist zu beachten, dass die Lieferungen und Leistungen des Unternehmens nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von mindestens 25 % aufweisen.

 

An welche Bedingungen ist diese Unterstützung geknüpft?

Die Bedingungen werden je nach Einzelfall in Abstimmung mit der jeweiligen Hausbank festgelegt. Während der Laufzeit sind jedenfalls eigenkapitalerhaltende Maßnahmen, wie die Begrenzungen von Ausschüttungen vorgesehen. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet.

 

Welche Kosten fallen an?

Das Wechselbürgschaftsentgelt beträgt 0,3 % p.a. des ausgenützten Betrags für den Teil, soweit die Hausbank das Insolvenzrisiko trägt, sowie 0,6 % p.a. für den Teil, für den der Bund das Risiko trägt. Die Finanzierung erfolgt über den COVID-19 Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR) mit dem aktuellen Zinssatz (zurzeit 0,5 %).

 

Wo kann die Exportförderung beantragt werden?

Ansprechpartner ist die jeweilige Hausbank, welche den Antrag bei der Österreichischen Kontrollbank einbringt.

 

 

 

Förderkontrolle

Am 04.04.2020 wurde vom österreichischen Parlament das dritte Sammelgesetz zu COVID-19 beschlossen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Kontrolle der gewährten Förderungen mit dem Ziel, Mehrfachförderungen zu verhindern. Deshalb ist für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, eine Mitteilung zur Verarbeitung in der Transparenzdatenbank vorzunehmen.

 

 

 

Härtefallfonds

Der Fonds befindet sich derzeit noch in der Phase 1. Die 2. Phase wird voraussichtlich mit 16.04.2020 beginnen. Bis zu diesem Tag sollen noch konkrete Richtlinien erarbeitet werden. Es sollen jedoch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

  • Die Anspruchsberechtigten werden erweitert. Das bedeutet, dass auch mehrfachversicherte und neue Gründer (Unternehmensgründung nach 01.01.2020) gefördert werden.
  • Die Ober-und Untergrenzen beim Einkommen fallen weg.
  • Der Verdienstentgang wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit EUR 2.000,00 pro Monat für maximal drei Monate gedeckelt. Auszahlungen aus der 1. Phase werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

 

 

 

Hilfspaket Land Vorarlberg

Auch das Land Vorarlberg hat ein Hilfspaket mit einem Volumen von EUR 100 Mio. erarbeitet. Es besteht aus der Haftungsübernahme bei Mikrokrediten sowie dem Vorarlberg-Sozialhilfefonds.

 

Mikrokredite zur Sicherung der Liquidität

Förderbar sind Einpersonenunternehmen (EPU), Kleinstunternehmen bis max. 9 Mitarbeiter, neue Selbstständige und freiberuflich Tätige, deren Betriebsstätte sich in Vorarlberg befindet bzw. Arbeitnehmer, die seit 15.03.2020 arbeitslos wurden, in Kurzarbeit gehen mussten oder aus sonstigen Gründen mit gravierenden Einkommensbußen konfrontiert sind.

Es wird hierbei die Haftung für Mikrokredite bis zu einer Höhe von EUR 10.000 für Unternehmen und bis zu einer Höhe von EUR 5.000 für Arbeitnehmer mit einer maximalen Laufzeit von 36 Monaten gewährt. Die Haftung wird zu 40 % vom Land Vorarlberg und zu 40 % von der Wirtschaftskammer bzw. Arbeiterkammer übernommen. Voraussetzung für die Gewährung der Haftung des Landes ist, dass die Bank die Haftung für die restlichen 20 % des Kredites übernimmt und sich der Zinssatz für den Kredit auf maximal 1,50 % beläuft.

 

 

Vorarlberg-Sozialhilfefonds

Dieser Fonds richtet sich an Personen und Unternehmen, d.h. sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, die beim Härtefallfonds des Bundes auf Grund der dort geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt werden konnten oder sich trotz der dortigen Hilfe weiterhin in einer existentiellen Notlage befinden. Der Vorarlberg-Sozialhilfefonds kommt somit nur subsidiär zur Anwendung. Die Anträge sind an die Wirtschaftskammer zu richten und werden von einer Kommission in Einzelfallbetrachtung bearbeitet. Die entsprechenden Richtlinien sowie die Details zur Antragstellung sind noch in Ausarbeitung.

 

 

 

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Gemäß § 277 UGB beträgt die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen neun Monate. Diese Frist wird wegen der COVID-19 Krise auf zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag verlängert. Davon betroffen sind jedoch nur Fristen, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren.

 

 

Links

BMF – FAQ: Das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 

Land Vorarlberg – Coronavirus: Wirtschaft / Arbeit

https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/coronavirus-wirtschaft-arbeit?article_id=582218