Geplantes Konjunkturstärkungspaket 2020
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KONJUNKTURSTÄRKUNGSPAKET 2020

Die Bundesregierung hat bei der Klausursitzung Mitte Juni ein Investitions- und Entlastungspaket zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise präsentiert. Die geplanten Maßnahmen gliedern sich in drei Schwerpunktbereiche, die im Konjunkturstärkungspaket 2020 umgesetzt werden sollen:

 

 

1. Rettungspaket für besonders hart betroffene Branchen

Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich weiter abzufedern, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eines Verlustrücktrages vorgesehen werden.

Damit wird ein einmaliger Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000 (von Verlusten aus 2020) in das Jahr 2019 und unter noch durch eine Verordnung festzulegenden Einschränkungen in das Jahr 2018 ermöglicht.

 

HLB Hinweis: Da der Verlustrücktrag finanziell erst spät Wirkung entfalten würde, soll mittels Verordnung eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen (wie etwa durch die Bildung von Rücklagen in den Vorjahren) um rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken. Dies würde eine Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) ermöglichen.

 

Senkung der Umsatzsteuer im Bereich Gastronomie, Kunst und Kultur

Zusätzlich zum bereits beschlossenen „Wirtshauspaket“ soll (zeitlich befristet) ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränken im Bereich der Gastronomie zur Anwendung kommen. Zudem wird für Umsätze im Bereich Kunst, Kultur und den publizistischen Bereich (somit auch für Bücher) ebenso ein (befristeter) ermäßigter Steuersatz in Höhe von 5 % eingeführt.

 

Verlängerung des Fixkostenzuschusses

Um Unternehmen bei Liquiditätsengpässen zielgerichtet zu unterstützen, wird der Fixkostenzuschuss ausgebaut und um eine Phase 2 erweitert. Dadurch wird der Fixkostenzuschuss um 6 Monate verlängert. Die Umsatzgrenzen werden für den Erweiterungszeitraum angepasst.

 

Kreditmoratorium

Für besonders betroffene Branchen wie beispielsweise Gastronomie, Tourismus- und Reiseveranstalter sollen Begünstigungen mittels Kreditmoratorium ermöglicht werden.

 

 

 

2. Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener und Familien

Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % rückwirkend ab 1.1.2020

Für Einkommensteile über EUR 11.000 bis EUR 18.000 beträgt der Lohn- und Einkommensteuersatz derzeit 25 %. Die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % soll bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wirksam werden. Für die bereits versteuerten Gehälter soll eine entsprechende Rückerstattung spätestens im September erfolgen.

 

Erhöhung Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag / Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) auf EUR 400

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen und somit nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, werden ebenfalls rückwirkend ab 1.1.2020 mittels Anhebung des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag und korrespondierender Erhöhung des SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher EUR 300 auf EUR 400 entlastet.

 

Verlängerung des 55%igen Steuersatzes bis zum Jahr 2025

Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab EUR 1 Mio. wird über das Jahr 2020 hinaus um weitere 5 Jahre bis 2025 verlängert.

 

Land- und Forstwirtschaft

Die Land- und Forstwirtschaft wird durch Maßnahmen in der Sozialversicherung und im Bereich der Steuern im Ausmaß von rund 60 Mio. Euro entlastet. Zu den getroffenen Maßnahmen zählen beispielsweise die Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft sowie das Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000 Jahresumsatz. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht soll gänzlich entfallen.

 

Kinderbonus von EUR 360

Im September wird für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Bonus in Höhe von EUR 360 ausgezahlt.

 

Arbeitslosenunterstützung

Arbeitslose erhalten im September einmalig zusätzlich zum Arbeitslosengeld eine Unterstützung in Höhe von EUR 450.

 

 

 

3. Investitionspaket

7 % oder 14 % Investitionsprämie

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll eine (befristete) Investitionsprämie von 7 % für Neuinvestitionen bzw. 14 % für Neuinvestitionen in den Bereich Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science eingeführt werden. Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 getätigt werden. Zusätzlich kann die normale Abschreibung vorgenommen werden.

Explizit nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Abwicklung der Investitionsprämie erfolgt über das AWS.

 

HLB Hinweis: Eine Verschiebung von geplanten Investitionen auf Zeiträume ab 01. September 2020 sollte demnach in Betracht gezogen werden.

 

Degressive Abschreibung bis zu 30% im Anschaffungsjahr

Gerade zu Beginn einer Investition ist der Wertverlust am größten, daher sollte sich dieser auch entsprechend in der Gewinnermittlung widerspiegeln. Ab 1. Juli 2020 soll daher die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen werden:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Gebäude und Mieterinvestitionen
  • PKW und Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung)
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

 

Investitionen können demnach in Zukunft im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Durch die hohen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren wird die Steuerlast gesenkt und ein Anreiz für Investitionen gesetzt. Dem Vernehmen nach soll es sich hierbei um eine dauerhafte Regelung handeln.

 

HLB Hinweis: Bei Regelwirtschaftsjahren ist zu bedenken, dass die degressive Abschreibung möglicherweise nur 15% betragen wird, da die degressive Abschreibung erst für Anschaffungen bzw. Herstellungen ab dem 01. Juli 2020 zur Anwendung gelangt. In vielen Fällen könnte die Investitionsprämie zusammen mit der Normalabschreibung im Jahr 2020 vorteilhafter sein.

Ob die Möglichkeit besteht die degressive Abschreibung gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Investitionsprämie auszuüben, ist noch unklar. In der Vergangenheit konnten nicht mehrere Begünstigungen gleichzeitig geltend gemacht werden.

Weiters soll für Gebäude eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen werden.

 

Stärkung des Eigenkapitals

Zur Stärkung der Krisenresistenz sollen Anreize für eine Erhöhung der Eigenkapitalquote eingeführt werden. Die entsprechenden Maßnahmen befinden sich noch in Ausarbeitung.

 

Sanierungsoffensive für Gebäude

Die Sanierung von Gebäuden wird durch die Verlängerung bzw. den Ausbau bestehender Förderprogramme, steuerliche Anreize bzw. die Förderung für Investitionen in thermisch-energetische Sanierung sowie den Heizkesseltausch für Gewerbliche und Private und den Abbau rechtlicher Barrieren im Wohn- und Mietrecht weiter forciert. Ein spezifischer Förderschwerpunkt wird dabei bei einkommensschwachen Haushalten liegen.

 

Ausbau erneuerbarer Energie / Eine Million Dächer

Für den Ausbau von großen solarthermischen Anlagen, Energie-Gemeinschaftsanlagen, Ausbau und Dekarbonisierung, Nah- und Fernwärme sowie die Förderung von Kleinanlagen werden zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt.

 

Forstpaket

Zur Stärkung der heimischen Forstwirtschaft werden Anreize und Förderungen eingeführt.

 

Gründerpaket / Deregulierungspaket

Eine neue Gesellschaftsform („Austrian Limited“) unter anderem mit unbürokratischer Gründung, mit niedrigem Gründungskapital, sowie Englisch für wichtige Amtswege soll eingeführt werden.

Zur Stärkung der Wachstumsfinanzierung werden weitere steuerliche Anreize gesetzt (Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung).

 

Weiters sind Deregulierungsmaßnahmen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung geplant, Informationen sollen nur einmal der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden müssen („Once Only“) und die Einführung von zweijährigen Übergangsfristen bei Betriebsübergaben („Grace Period“) sollen umgesetzt werden.

 

Anreiz für Reparaturleistungen – 13% USt

Um die Reparatur und Kreislaufwirtschaft zu attraktivieren, erfolgt eine Senkung der Umsatzsteuer auf Reparaturleistungen – im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben – von 20 % auf 13 %.

 

Weitere Maßnahmen und Förderungen, die der Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) beinhaltet, sind:

  • Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020
  • COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020
  • Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021, dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben
  • COVID-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen im Finanzstrafverfahren
  • Erhöhen der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. Sept 2020

 

 

Der Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) und der Entwurf eines Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) wurden zur Begutachtung bis 26. Juni 2020 versandt. Da sich noch Änderungen ergeben können, gilt es die finale gesetzliche Ausgestaltung der präsentierten Maßnahmen abzuwarten.